Satzung

Stand: 08.03.2019

Satzung des Turn-und Sportvereins Nonnenweier e.V. 1921

  • §1 Allgemeines, Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Turn-und Sportverein Nonnenweier e.V. 1921. Er hat seinen Sitz in Schwanau-Nonnenweier und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes und des Südbadischen Handballverbandes.

 

  • §2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
  2. Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Turnens und des Handballsports auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie durch Förderung des Freizeitsports für alle Altersgruppen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schwanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

  • §3 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern: ausübende Sportler über 18 Jahre
  2. passiven Mitgliedern: fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen
  3. Jugendmitgliedern: Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahre
  4. Ehrenmitglieder: Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben

 

  • §4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

 

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Mit dem vollendeten 16. Lebensjahr erhalten die Vereinsmitglieder Wahl-, und Stimmfähigkeit in allen Vereinsangelegenheiten.

Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

 

  • §6 Beitrag

 Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest. Er ist im ersten Halbjahr möglichst im Lastschriftverfahren zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder erlassen werden. Anträge auf Stundung oder Erlass sind bei der Vorstandschaft einzureichen.

 

  • §7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  • a) Tod
  • b) Freiwilligen Austritt
  • c) Streichung aus der Mitgliederliste
  • d) Ausschluss

Der freiwillige Austritt kann nur aufs Jahresende erfolgen und muss bis zum 31. Dezember gemeldet sein.

Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

 

  1. a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  2. b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen einen solchen Beschluss des Vorstandes ist binnen einer Woche nach Eröffnung die Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich bei den Vorsitzenden einzureichen und muss von mindestens zehn stimmberechtigten Vereinsmitgliedern unterschrieben sein.

 

 

  • §8 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden

  • a) die einfache Vereinsnadel
  • b) die Vereinsnadel in Silber für mindestens 25jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit als stimmberechtigtes Mitglied, aktiver sportlicher Betätigung oder Mitarbeit im Verein
  • c) die Vereinsnadel in Gold für mindestens 35jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit als stimmberechtigtes Mitglied, aktiver sportlicher Betätigung oder Mitarbeit im Vorstand.
  • d) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für ehemals Aktive oder langjährige Vorstandsmitglieder, wenn sie mindestens 30 Jahre lang ununterbrochen dem Verein angehörten und 60 Jahre alt sind oder langjährige Passive, wenn sie mindestens 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören und 65 Jahre alt sind.

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder bei einem Vereinsfest vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport-, oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

  • §9 Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die ordentliche Mitgliederversammlung

 

  • §10 Vorstand

 Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • a) dem geschäftsführenden Vorstand: bestehend aus dem

– Vorstand Koordination

– Vorstand Finanzen

– Vorstand Turnen

– Vorstand Handball

  • b) und den Beisitzern

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand schlägt ein Mitglied als Wahlleiter vor, das von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wählt die Versammlung einen Wahlleiter aus ihren Reihen. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung, können aber auch bei Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder per Akklamation erfolgen.

Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds selbst ergänzen.

 

  • §11 Geschäftsbereich des Vorstandes

 Der Vorstand ist, unbeschadet seiner sonstigen, in der Satzung bestimmten Befugnissen, allein zuständig für

a) die Feststellung des Haushaltsplanes für jedes Vereinsjahr

b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern

c) die Durchführung der von ihm selbst oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

d) die Einhaltung der Satzung durch alle Vereinsmitglieder

e) die unanfechtbare Entscheidung über Erlass oder Stundung von Beiträgen

f) die Verleihung von Ehrungen

g) die Verhängung von Rügen oder Strafmaßnahmen gegen Vereinsmitglieder.

Die geschäftsführenden Vorstände Koordination, Finanzen, Turnen und der Vorstand Handball vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Jeweils zwei geschäftsführende Vorstände vertreten den Verein gemeinsam.

Der geschäftsführende Vorstand führt auch die inneren Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Dem Vorstand Finanzen obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse durch zwei Vereinsmitglieder stattzufinden. Außerordentliche Kassenprüfungen kann jeder der geschäftsführenden Vorstände vornehmen. Das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

Die Beisitzer können vom geschäftsführenden Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.

 

  • §12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Für die Entscheidung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist die 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

  • §13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt und wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Schwanau einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung enthalten.

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch schriftlich vor Beginn der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden, können jedoch nur durch Unterstützung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.

 

  • §14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • a) die Genehmigung des Jahresberichts
  • b) die Genehmigung des Kassenberichts
  • c) die Entlastung des Vorstandes
  • d) die Wahl des Vorstandes
  • e) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
  • f) die Änderung der Satzung
  • g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • h) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • i) Die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 50% der aktiven stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen. Dabei muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

 

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem leitenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

 

  • §15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

  • §16 Haftpflicht

Für die aus dem Sport-und Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein

den Mitgliedern gegenüber nicht.

  

  • §17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.

Für den Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwanau (§ 2 Abs. 5). Der geschäftsführende Vorstand wickelt als Liquidator gemeinsam und einstimmig entsprechend §§ 47 ff. BGB die letzten Geschäfte ab.

 

  • §18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.03.2019 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt. Die ursprüngliche Satzung sowie ihre Neufassungen werden dadurch ungültig.

 

Schwanau-Nonnenweier, den 08.03.2019